Satzung der 38er

 

Satzung der Gesellschaft 1938 Krefeld-Oppum e.V.

Die Satzung kann auch als pdf heruntergeladen werden: Satzung der 38er (pdf-Download; Stand: 2012)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft 1938 Krefeld-Oppum e.V.“

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist Krefeld-Oppum.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung von Karnevalssitzungen
  • Teilnahme an Karnevalsumzügen

(4) Die Farben des Vereins sind: grün-weiß-rot

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der folgenden Mitgliederversammlung ernannt.

(2) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren sind von den Mitglieds- und Sonderbeiträgen befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod der natürlichen, bzw. mit Auflösung der juristischen Person
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder mit seinem Beitrag mindestens sechs Monate im Rückstand ist, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied ist hierüber zu informieren; die Gründe für den Ausschluss sollen benannt werden.

(4) Bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft muss das Mitglied den Halsorden, Gesellschaftsnadel, Gesellschaftsmütze und Satzung zurückgeben.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 11.11. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Die genauen Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, Sonderbeiträge zu erheben. Der Sonderbeitrag soll das Doppelte des jährlichen Beitrags nicht überschreiten.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Mitgliederstammtisch
  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Geschäftsführer einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Die Jahreshauptversammlung findet spätestens acht Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vor dem bestimmten Termin zu erfolgen. Es reicht die rechtzeitige Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand zu stellen.

(2) Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer einzuberufen, wenn 50% der Mitglieder oder der gesamte Vorstand dies beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dem Antrag ist eine Begründung und eine entsprechende Unterschriftliste beizufügen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts; Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung des Vorstands; Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags; Entscheidung über die Erhebung eines Sonderbeitrags, dessen Höhe und Fälligkeit
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins; abweichend von §9(2) ist hierzu jeweils eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
  • Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 10 Mitgliederstammtisch

(1) Der Mitgliederstammtisch findet an jedem ersten Montag des Monats um 19.30 Uhr in der Vereinsgaststätte statt. Änderungen werden durch den Vorstand auf dem vorherigen Mitgliederstammtisch bekanntgegeben.

(2) Der Mitgliederstammtisch entscheidet über die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren wechselweise wie folgt gewählt:
In geraden Jahren erfolgt die Wahl des Präsidenten, des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers. In ungeraden Jahren erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer jeweils für die Dauer von einem Jahr benennen.
Verzögert sich die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds über die Dauer der Amtszeit hinaus, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert über 1.500€ bedürfen der Bestätigung durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte über 5.000€ bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Vergütungen werden nicht gezahlt. Entstandene Auslagen werden erstattet, soweit diese belegt sind und den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der 38er; pdf-Download; Stand: 2018).

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an alle Oppumer Kindergärten zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(4) Alle Sachwerte (bewegliche Sachen) wie Gästebuch, Standarte, Orden, Ehrenzeichen usw. fallen bei Auflösung an das Archiv der Arbeitsgemeinschaft Krefelder Karnevalisten e.V..

 

Diese Neufassung der Satzung der Gesellschaft 1938 Krefeld-Oppum e.V. tritt in Kraft durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.04.2012. Damit sind alle vorherigen Satzungen ungültig.